Die Rentenversicherung erbringt nicht nur Renten, sondern nach § 9 SGB VI auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Zusammengefasst werden diese alle als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Sie werden nach § 9 Abs. 1 SGB VI zunächst gewährt, um den Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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