Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens erfolgt nach Maßgabe der §§ 18 a bis 18 e SGB IV, die die Art des anrechenbaren Einkommens, seine Höhe und Ermittlung sowie das Verfahren bei Einkommensänderungen bestimmen. Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e SGB IV werden durch § 97 Abs. 2 SGB VI ergänzt, der für die Einkommensanrechnung einen bestimmten Freibetrag vorsieht und das danach verbleibende Einkommen auch nur zu 40 Prozent für die Anrechnung heranzieht.
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