Die Systeme der Sozialen Sicherheit erlegen Pflichten auf und räumen Rechte ein. Dafür bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Anknüpfungspunkt ist entweder die Beschäftigung oder das Wohnen. Die Wertschöpfung erfolgt dort, wo die Beschäftigung stattfindet. Daher liegt eine primäre Anknüpfung an den Ort nahe, in dem die Beschäftigung stattfindet Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist das Wohnen. Betrachtet man die Sicherungssystem der Mitgliedstaaten, so sind es vor allem die Familienleistungen, die ein Wohnen – sei es der Eltern, sei es der Kinder – in dem jeweiligen Mitgliedstaat voraussetzen. Teilweise wird explizit eine Mindestdauer des Wohnens oder die Rechtmäßigkeit des Wohnens verlangt. In einigen Mitgliedstaaten (insbesondere Dänemark und die Niederlande) begründet allein das Wohnen, unabhängig von einer Beschäftigung, einen Anspruch auf die Altersrente; eine volle Altersrente wird nach einer Wohnzeit von 50 Jahren (beginnend mit dem 17. Lebensjahr) erreicht (Niederlande).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2025.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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