Die Anrechnung von Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt. Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird eine Rente aus der Rentenversicherung neben einer Unfallverletztenrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Beträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI nach dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.