Nach § 9 Abs. 1 VersAusglG gilt eine vertragliche Vereinbarung vorrangig vor den gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich. Die Eheleute können somit ihre individuelle Versorgungslage im Alter, bei Invalidität und für die Hinterbliebenen auf ihre persönlichen Vermögensverhältnisse abstimmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |
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