Das Signum confessionis, gemeinhin auch als Beichtgeheimnis bezeichnet, verdeutlicht die pflichtgemäße Verschwiegenheit der Geistlichen in Bezug auf alles, was „Sünder“ diesen im Rahmen der Beichte anvertrauen. So ist es bereits seit dem 11. Jahrhundert im Kirchenrecht festgeschrieben. Für die gesetzliche Sozialversicherung hat es „etwas“ länger gedauert, bis ein solches „Datenschutzgesetz“ explizit für die Sozialleistungsträger normiert wurde. Zwar fand der Datenschutz im allgemeinen „Amtsgeheimnis“ seine Grundlagen, aber erst mit der schrittweisen Einführung des Sozialgesetzbuchs wurde im Jahre 1975 im Ersten Buch der Begriff des Sozialgeheimnisses normiert (§ 35 SGB I).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-01 |
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