(Erst) Seit dem 18.2.2021 ist gesetzlich geregelt (§ 6 Abs. 3 S. 2 SGB VI), dass für eine Befreiung der freien Berufe von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) mit Sitz in Berlin zuständig ist. In der Zeit davor sind viele der heutigen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ab 2005 von der DRB befreit worden, obwohl kontoführende und damit eigentlich zuständige Stelle ein Regionalträger oder die Bundesknappschaft-Bahn-See war. Das wirft die Frage auf, ob Befreiungsbescheide von der falschen Stelle erlassen und damit rechtswidrig oder gar nichtig sind, was für diese Mitglieder der Versorgungswerke verheerende Auswirkungen (nämlich eine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung) hätte. Müssten hier vielleicht sogar vorsorglich Befreiungsanträge bei der nun sicher zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2023.03.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
