Arbeitnehmer sind bekanntlich versicherungspflichtig, wenn sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Dabei ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV –). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Leistungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Arbeitgeber). Die vom Beschäftigungsverhältnis ausgehende Sozialversicherungspflicht wird nicht durch das Geschlecht und – von Ausnahmen abgesehen – auch nicht durch das Alter des Arbeitnehmers beeinflusst. Auch ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich gleichgültig. Im Allgemeinen wird sogar davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung eines Ausländers im Inland ohne erforderliche Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung die Frage der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |
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