Die Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wurde mit dem GKVWSG zum 1.4.2007 eingeführt und im § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verankert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
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