Die Arbeitnehmer stellen zweifellos den größten Personenkreis dar, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. So bestimmt § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aus der Arbeitsförderung besteht die Versicherungspflicht fort.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.10.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-10-01 |
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