Eine kürzliche Änderung der Rechtsprechung des BSG zur Zuständigkeit des sog. Rentenausschusses in der Unfallversicherung nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die alte Frage nach Rechtsfolgen eines Zuständigkeitsverstoßes belebt, vor allem bei unzulässigen Entscheidungen des Rentenausschusses hinsichtlich ihrer Aufhebbarkeit. Zuletzt hat das LSG Bayern sie verneint und sich damit von vorherigen Literaturstimmen abgesetzt. Dazu soll dieser Beitrag etwas anmerken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2024.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-24 |
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