Haben Rentenberater eine Erlaubnis nach „altem Recht“ und damit nach den bis zum 30.6.2008 geltenden Bestimmungen erhalten, so darf „ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente“ nicht gefordert werden. Dies ist insbesondere relevant bei Beratung und Vertretung – vor Behörden und Gerichten – in Angelegenheiten der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und im Schwerbehindertenrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-01 |
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