Die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung beschränkt sich nicht nur auf das formale Verwaltungsfahren, das in einer verbindlichen Entscheidung mit dem Verwaltungsakt endet. Es ist vielfach geprägt durch „schlicht hoheitliches Handeln“, die normale, (noch) nicht entscheidungsbezogene oder verbindliche Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Daraus resultieren auch die besondere Informations- und Betreuungspflichten der Verwaltung und die Gewährleistung ihrer Effektivität im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Pflicht zur Spontanberatung wie die Wahlrechte der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2020.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-20 |
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