Verstirbt der Sozialleistungsempfänger, stehen die noch nicht fälligen, aber für den Sterbemonat laufenden Sozialleistungsansprüche grundsätzlich dem BGB-Erben zu. Anders verhält es sich mit den beim Versterben bereits festgestellten und fälligen Ansprüchen. Für diese hat der Gesetzgeber eine besondere Rechtsnachfolge („Sonderrechtsnachfolge“) bestimmt. Daher ist regelmäßig eine zweifache Prüfung erforderlich, wie auch dieser Aufsatz einen Überblick über das BGB-Erbrecht und dann über die Spezialvorschriften der Sonderrechtsnachfolge in den §§ 56 ff. SGB I geben soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-01 |
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