Gemäß § 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese durch Art. 1 Nr. 32d des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingeführte Regelung sieht eine Kostentragungspflicht für den Fall unterlassener Ermittlungen vor. Die Regelung ist vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass die Sozialgerichte häufig in der Folge unzureichender Ermittlungen von Behörden nach § 103 SGG gehalten sind, eine eigentlich der Verwaltung obliegende kostenintensive Beweiserhebung durchzuführen, was nicht nur zu einer Verfahrensverzögerung, sondern auch zu einer Kostenverlagerung von den Haushalten der Leistungsträger auf die Justizhaushalte führt. Dabei soll nicht verkannt werden, dass auch den Unfallverletzten bei der Aufklärung des Sachverhalts im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-01 |
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