Gem 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behrde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behrde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese durch Art. 1 Nr. 32d des Gesetzes zur nderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingefhrte Regelung sieht eine Kostentragungspflicht fr den Fall unterlassener Ermittlungen vor. Die Regelung ist vor dem Hintergrund eingefhrt worden, dass die Sozialgerichte hufig in der Folge unzureichender Ermittlungen von Behrden nach 103 SGG gehalten sind, eine eigentlich der Verwaltung obliegende kostenintensive Beweiserhebung durchzufhren, was nicht nur zu einer Verfahrensverzgerung, sondern auch zu einer Kostenverlagerung von den Haushalten der Leistungstrger auf die Justizhaushalte fhrt. Dabei soll nicht verkannt werden, dass auch den Unfallverletzten bei der Aufklrung des Sachverhalts im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-02-01 |
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