Der BGH hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 248/15 – trotz der dagegen laut gewordenen Kritik seine Rechtsprechung zur externen Teilung und zum Rechnungszins erneut bestätigt. Danach sei es – außer bei beitragsorientierten oder kongruent rückgedeckten Versorgungen – grundsätzlich unbedenklich, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl. I S. 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (BGH, Fam- RZ 2016, 781), da dieser auch bei der handelsbilanziellen Bewertung der Rückstellungen herangezogen werde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-23 |
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