Ab 2026 führen die Gerichte ihre Akten bundesweit nur noch elektronisch. So hat es der Gesetzgeber vor etlichen Jahren festgelegt. Spätestens dann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem sich professionelle Verfahrensbeteiligte von ausgedruckten Schriftsätzen, mehrfach kopierten Gutachten und schlecht lesbaren Telefaxen verabschieden müssen bzw. dürfen. Sowohl bei den Gerichten als auch bei Prozessvertretern war der zuletzt übliche Weg, Dokumente elektronisch mit einem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen, auszudrucken, zu unterschreiben und das fertige Papier sodann per Briefpost oder Telefax zu versenden. Dieses Zeitalter ist im Bereich der professionellen Prozessvertretung größtenteils schon überwunden. Ein in Papierform eingereichter Schriftsatz ist in der Regel formunwirksam. Die Anwaltschaft, Behörden und Sozialversicherungsträger müssen bereits seit 1.1.2022 den Schriftverkehr mit den Sozialgerichten vollelektronisch abwickeln (§ 65d S. 1 Sozialgerichtsgesetz). Sie wandeln elektronische Dokumente ins passende Dateiformat um und übermitteln sie auf einem sicheren Weg digital an das Gericht. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS), d. h. eine Signatur des Verfassers mit Karte und PIN oder mit Softwarezertifikat, ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2024.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-22 |
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