Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese in § 114 ZPO enthaltene Regelung und andere Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. Im Vordergrund der nachfolgenden Ausführungen steht eine neue Entscheidung zu der für die Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.02.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-02-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
