Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese in § 114 ZPO enthaltene Regelung und andere Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. Im Vordergrund der nachfolgenden Ausführungen steht eine neue Entscheidung zu der für die Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-01 |
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