Es ist in dieser Zeitschrift bereits wiederholt über das Gebührenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und zwar vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586) und auch über die Berücksichtigung von Wartezeiten berichtet worden. In Anlehnung an die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.1.2014 ist herausgestellt worden, dass Wartezeiten vor der mündlichen Verhandlung bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 bzw. 3103 VV RVG außer Betracht bleiben und dass sie lediglich die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern und deshalb bei der Vergütungsbemessung über das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG Berücksichtigung finden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-01 |
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