Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) bemisst sich gemäß § 82 SGB VII nach dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens des Versicherten in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Das grundsätzlich auf abstrakte Schadensbemessung ausgelegte Rentenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung erhält mit dem JAV einen Konkretisierungsanteil, der der Stellung des Versicherten im Erwerbsleben im Jahr vor dem Versicherungsfall Rechnung tragen soll; mit dem JAV soll der Einkommens- oder Lebensstandard des Versicherten zum Ausdruck gebracht werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-01 |
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