Mitunter ist es wegen des fortgeschrittenen Alters des Bewerbers nicht mehr möglich, ihn in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Soll von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem mit einem Angestellten abgeschlossenen Arbeitsverhältnis durch einen Dienstvertrag ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsrecht vereinbart werden, stellt sich die Frage, wieweit dabei für den Dienstherrn und den Beschäftigten Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind. Es handelt sich dabei nämlich um eine Betriebsrente, die eine Versicherungsfreiheit im Sinn des Sozialgesetzbuchs VI einschließen könnte, mit der also eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vermeidbar wäre. In solcher Lage versucht der Arbeitgeber im Dienstvertrag über einen Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen den Arbeitsplatz attraktiv zu machen. Es gibt aber auch Interessen des Arbeitgebers, den Weg der Anwendung des Beamtenrechts zu gehen. Es soll geprüft werden, inwieweit es nach einer Verweisung des Arbeitsvertrags auf das Beamtenversorgungsrecht möglich ist, die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den sonstigen Beschäftigten als ein Kriterium anzusehen, das seinen Anspruch auf vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen ausschließt oder mindert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-26 |
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