Zwischen Deutschland und Kroatien bestehen schon seit mehr als 50 Jahren zwischenstaatliche Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit, wenn man die Zeit, in der Kroatien Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien war, einbezieht. Am 10.3.1956 wurde der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung“ geschlossen. Dieser wurde von Deutschland auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kroatiens im Juni 1991 weiterhin auf Kroatien angewendet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-01 |
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