Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) nach den §§ 56, 249, 249a SGB VI, also mit der Frage, welche Auswirkungen Kindererziehungszeiten auf die Rentenhöhe haben, und problematisiert die Entgeltpunktebegrenzung nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung mit Pflichtbeitragszeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus verfassungsrechtlicher Sicht. Besondere Aktualität gewinnt das Thema durch die Absicht der Großen Koalition, unter dem sozialpolitischen Schlagwort „Mütterrente“ den Umfang der für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigten Kindererziehungszeit von bisher einem auf zwei Jahre zu verlängern. Dies wird absehbar zur Folge haben, dass eine Vielzahl von Renten bzw. Rentenanwartschaften künftig von der Entgeltpunktebegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI betroffen sein wird. Damit wird dieser Personengruppe die eigentlich in Aussicht gestellte Erhöhung ihrer Rentenanwartschaft durch die „Mütterrente“ jedenfalls dann ganz oder teilweise verwehrt, wenn der Rentenanspruch erst nach dem 30.6.2014 entsteht, wobei der Schwerpunkt aufgrund der entsprechenden Versicherungsbiografie bei den Frauenrenten im Beitrittsgebiet liegen wird. Dabei wird sich zeigen, dass die Aussage der Bundesregierung, alle Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben, würden von der „Mütterrente“ profitieren, schlicht falsch ist, wenn es bei den für die Kindererziehung wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bleibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-01 |
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