Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2002 war die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil besteuert wurden. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der gebotenen Neuregelung der Rentenbesteuerung folgenden Grundsatz zu beachten: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“
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