Mit Beginn des Versorgungsausgleichsgesetzes wurde die externe Teilung eingeführt. Relativ schnell danach herrschte die überwiegende Meinung, dass diese immer zu Lasten der ausgleichsbe rechtigten Person gehe. Die Versorgungsträger würden sich auf Kosten der ausgleichsberechtigten Person teurer Pensions verpflichtungen entledigen. Auch auf den Familiengerichtstagen wurde dies mehrfach aus der An waltschaft kritisiert. Versicherungsmathematiker wiesen jedoch schon früh darauf hin, dass dies nicht so sei. Es verstand allerdings kaum jemand die Begründung. Im Folgenden wird angenommen:
- Bei der zu teilenden Versorgung handelt es sich um eine betriebliche Direktzusage.
- Der Ausgleichswert beträgt 250,– € Monatsrente bzw. 50.000,– € Kapitalwert bezogen auf das Ehezeitende 30.6.2015.
- Die weibliche ausgleichsberechtigte Person ist am 1.7.1971 geboren und zu diesem Zeit punkt 45 Jahre alt.
- Regelaltersgrenze der Versorgung ist immer noch Alter 65 (30.6.2036).
- Es soll eine interne Kapitalwertteilung erfolgen.
- Die Risiken der Invalidität und der Hinterbliebenenschutz sind ausgeschlossen und werden durch einen Zuschlag von 8 % kompensiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-25 |
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