Leistungsträger, somit auch die Deutsche Rentenversicherung, sind durch § 13 SGB I verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Dadurch soll der Einzelne in die Lage versetzt werden, seine eigenen Rechte und Pflichten möglichst konkret abzuleiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-01 |
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