Klärt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 10 SGB VI wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses über die weiteren Versicherungspflichttatbestände nach § 2 Nr. 1 bis 9 SGB VI auf und unterlässt es hierbei, auf die alternativ hierzu bestehende Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI hinzuweisen, kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Zustand wieder hergestellt werden, der bei einer Fortsetzung der Pflichtversicherung unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 SGB VI bestehen würde.
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