Der Rentenberater ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nur derjenige kann Rentenberater sein, der auch im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, was wiederum von verschiedenen Voraussetzungen abhängt. Hier sind vor allem die besondere (theoretische und praktische) Sachkunde sowie das Vorliegen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu nennen. Die Aufgabe des Rentenberaters besteht als unabhängiger Berater darin, in den in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG bzw. in Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz a. F. genannten Bereichen rechtlich zu beraten und zu vertreten. Ist das Ergebnis einer Angelegenheit nicht im Sinne des Mandanten, wird häufig nach Schuldigen gesucht. Der Vorwurf mangelhafter Erbringung der Rechtsdienstleistung steht so schnell im Raum. Natürlich muss dem Mandanten überhaupt ein Schaden entstanden sein, der vom Rentenberater in objektiver, zurechenbarer Weise auf Grund dessen pflichtwidrigen Verhaltens verursacht wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2018.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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