Gibt es die wirklich? Dass die im Detail aufgeführten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 162 SGB VI) die „Beitragsbemessungsgrundlage“ bilden (§ 161 SGB VI) und dafür Beiträge aufgrund des Beitragssatzes nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 157 SGB VI) zu zahlen sind, ist bekannt. Aber gibt es noch bei der Berechnung von Renten eine „Leistungs“bemessungsgrenze? Meine Antwort lautet „Nein und ja!“*
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-26 |
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