Eigentlich hätte diese Abhandlung schon in 2019 erscheinen sollen. Wichtigere Themen standen aber im Vordergrund. Nach dem Sozialschutz-Paket von Ende März 2020 gewinnt die Flexirente noch mehr an Bedeutung. Die Besonderheiten – hier nur in eckigen Klammern – ergänzen insoweit den unverändert gebliebenen Text. Für die Betroffenen selbst ergibt sich damit eine „Aufrundung“ die vermutlich so nie beabsichtigt war. Die bisherigen Erläuterungen sollen ab 2021 aber wieder gelten und sind deshalb wohl nach wie vor von Interesse.
Die 1992 eingeführten Möglichkeiten, neben dem Bezug einer Rente noch erwerbstätig zu sein, wurden durch das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Flexirenten-Gesetz verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst wurden flexibler miteinander kombinierbar. Ein unbegrenztes Nebeneinander von Vollrenten und Hinzuverdienst, wie dies in anderen Staaten möglich ist, hat der Gesetzgeber nicht ermöglicht.
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DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2020.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-17 |
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