Menschen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt haben, begehren diese Rente oft mit enormer Nachdrücklichkeit. Dabei sind ihre feststellbaren Gesundheitsstörungen aus sozialmedizinischer Sicht oft noch keineswegs relevant für Rentenleistungen. Manchmal erweist sich gerade in der lange durchgehaltenen kämpferischen Haltung über mehrere juristische Instanzen hinweg sogar eine besondere Leistungsfähigkeit. Das Begehren einer Erwerbsminderungsrente kann aber dabei als alleiniges oder koexistentes Merkmal einer Gesundheitsstörung so ausgeprägt und verfestigt sein, dass allein deshalb schon die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen kann. Nur in diesem Fall sprechen wir von einer Rentenneurose.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-01 |
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