Sollen Anrechte im Wege der externen Teilung nach den §§ 14, 15, 17 VersAusglG ausgeglichen werden, empfiehlt sich zunächst die eingehende Prüfung der wesentlichen Voraussetzungen und Auswirkungen dieser Ausgleichsform. Soweit es dabei um den Ausgleich von Anrechten iSd BetrAVG geht, sollte in diese Prüfung auch die externe Teilung mit der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden.
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