In den vorausgegangenen Teilen dieses Beitrags (rv 2017, S. 70 ff. und rv 2017, S. 101 ff.) wurden zunächst die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht stammende Lehre vom Verwaltungsermessen und die sich aus der Ermessensbindung und Ermessensfehlerlehre im Sozialverwaltungsrecht ergebenden Probleme geschildert. Abgeschlossen wird der Beitrag nunmehr mit der Darstellung der sog. Ermessensreduzierung auf Null und dem Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen.
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