Im ersten Teil dieses Beitrags (rv 2017, S. 70 ff.) wurde zunächst die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht stammende Lehre vom Verwaltungsermessen geschildert, um nunmehr durch die Darstellung der sich aus der Ermessensbindung und Ermessensfehlerlehre im Sozialverwaltungsrecht ergebenden Probleme fortgesetzt zu werden. Abgeschlossen wird der Beitrag in einem in der nächsten Ausgabe erscheinenden dritten Teil, in dem es darum gehen wird, die sog. Ermessensreduzierung auf Null und den Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen zu beleuchten.
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