Um der Mannigfaltigkeit unterschiedlicher Lebenssachverhalte gerecht werden zu können, besteht die Notwendigkeit der individuellen Beurteilung eines jeden Falles. Der Gesetzgeber sieht sich jedoch nicht in der Lage, alle erdenklichen Möglichkeiten der Fallgestaltung vorherzusehen und konkret zu regeln. Daher hat er sich teilweise dafür entschieden, die individuelle Beurteilung der Verwaltung zu überlassen, indem er ihr auf der Rechtsfolgenseite einer Norm Ermessen einräumt. Mit dieser Ermessenseinräumung geht allerdings der Nachteil einer gewissen Rechtsunsicherheit einher, zumal es dem Bürger alleine durch das Lesen des Gesetzestextes nicht mehr möglich ist, die Entscheidung der Verwaltung vorherzusehen. Der nachstehende – und am Ende auf drei Teile verteilte – Beitrag greift die mit der Ermessensausübung im Sozialverwaltungsrecht verbundenen Probleme auf und versucht, sie einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Im ersten Teil wird zunächst die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht stammende Lehre vom Verwaltungsermessen dargestellt. Probleme der Ermessensbindung und Ermessensfehler im Sozialverwaltungsrecht werden sodann im zweiten Teil behandelt, um den Beitrag im dritten Teil schließlich mit einer Darstellung der Ermessensreduzierung und des Rechtsschutzes abzuschließen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-24 |
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