Am 3. Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Das Gesetz soll Rechtsschutzlücken in Bezug auf die Garantien des Art. 6 Abs. 1. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. des Art. 19 Abs. 4 GG, die alle einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit gewähren, schließen. Grund hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 2.9.2010 (Individualbeschwerde Rumpf gegen Deutschland, Nr. 46344/06), einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Insoweit akzeptierte der EGMR Rechtsbehelfe mit präventiver (unmittelbar auf Verfahrensbeschleunigung gerichtete) oder kompensatorischer (auf nachträglichen Ausgleich erlittener Rechtsverletzungen gerichteter) Wirkung. Entschieden hat sich der Gesetzgeber für einen kompensatorischen Rechtsbehelf, der allerdings mit der Verzögerungsrüge auch ein präventives Element aufweist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-23 |
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