Endgehaltsabhängige Pensionszusagen an GGF sind häufig vereinbart. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Direktzusagen an das Gehalt gekoppelt sind, für die das zusagende Unternehmen Rückstellungen zu bilden hat. Die steuerliche Anerkennung einer GGF-Direktzusage wird in zwei Stufen geprüft: Zuerst wird geprüft, ob die Zusage die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG erfüllt sind. Ist das der Fall, wird anschließend untersucht, ob die Zusage nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu qualifizieren ist. Eine solche liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft einem fremden Geschäftsführer in ähnlicher Situation keine vergleichbare Pensionszusage erteilt hätte. Der Beurteilung liegt also ein Fremdvergleich zugrunde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-22 |
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