Eine ordnungsgemäß registrierte Alt-Erlaubnis als Rentenberater berechtigt zur Beratung und Vertretung „ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente“
Darstellung der inzwischen herrschenden Meinung, zugleich Anmerkung zur Entscheidung des OLG Naumburg vom 27.10.2011 – 3172 E 6 – 1/11 (vgl. Seite 120-122 in diesem Heft)
Eine sehr ausführlich begründete Widerspruchsentscheidung des OLG Naumburg beantwortet erneut und eindeutig die Frage, ob Rentenberater mit Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ohne Bezug zu einer Rente vertreten dürfen.
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