Nach § 85 Abs. 2 SGG erlässt, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, in Angelegenheiten der Sozialversicherung – dies sind u.a. Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) – die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) den Widerspruchsbescheid.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-01 |
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