Zum 1.7.2008 wurde das die Berufstätigkeit von Rentenberatern regelnde Rechtsberatungsrecht grundlegend reformiert. Am 1.9.2009 tritt zeitgleich mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft. Da damit in erster Linie die Ablösung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezweckt wird, soll der Frage nachgegangen werden, ob die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern vor den Familiengerichten auch nach den Reformen – insbesondere gemessen am Maßstab der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EGV – als befriedigend gelöst angesehen werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
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