In der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger kommt es leider (noch viel zu häufig) vor, dass aufgrund von zu spät oder unrichtig übermittelten Daten der Rentenempfänger mit teilweise sehr hohen Rückforderungsansprüchen von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung konfrontiert wird, weil rückwirkend Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eintritt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) dann entfällt.
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