In der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger kommt es leider (noch viel zu häufig) vor, dass aufgrund von zu spät oder unrichtig übermittelten Daten der Rentenempfänger mit teilweise sehr hohen Rückforderungsansprüchen von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung konfrontiert wird, weil rückwirkend Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eintritt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) dann entfällt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.02.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-02-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
