Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt; Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge. Durch diese Regelung (§ 16 a Abs. 1 und 3 BVG) sind – zumindest für den Bereich des Versorgungskrankengeldes – Berührungen zwischen dem Sozialen Entschädigungsrecht und der Rentenversicherung (SGB VI) gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-01 |
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