Mit sieben Entscheidungen vom 15.6.2010 und sechs weiteren Entscheidungen vom 19.10.2010 hat das BSG die vom LSG Thüringen entwickelte und später von weiteren ostdeutschen LSGs übernommene Rechtsfigur der „leeren Hülle“ verworfen. Unter einer „leeren Hülle“ hatten die Gerichte der Mittelinstanz, aber in ihrer Handhabung der Verwaltungspraxis ab Anfang 2008 auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund als Versorgungsträger der Zusatzversorgungssysteme einen volkseigenen Betrieb (VEB) verstanden, der vor dem 1.7.1990 eine notariell beurkundete Umwandlungserklärung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO) abgegeben hatte, dessen Rechtsfähigkeit aber am 30.6.1990 noch nicht erloschen war, da die hierzu nach § 7 S. 3 Umwandlungs- VO erforderliche Registereintragung erst nach dem 30.6.1990 erfolgt ist. Aufgrund der Umwandlungserklärung habe der VEB sein Vermögen, also auch seine Betriebsmittel, mit notarieller Beurkundung der Umwandlungserklärung rückwirkend zu dem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt (meist 1.5. oder 1.6.1990) an die Nachfolgegesellschaft übertragen und sei nicht mehr in der Lage gewesen, Produktionsaufgaben wahrzunehmen und wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Damit sei der VEB am 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr gewesen und erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (VO-AVItech) und der die konkrete Anwendung der Verordnung regelnden Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB zur VO-AVItech) vom 24.5.1951.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-01 |
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