Zum Jahreswechsel 2015/2016 legten die Landessozialgerichte (LSG) von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zwei Entscheidungen vor, die trotz sehr unterschiedlicher Sachverhalte von bedeutsamer Gleichwertigkeit und für die Berufungsinstanz von rechtsstaatlicher Bedeutung sind. In den Verfahren werden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt – ein Gutachten jeweils nach § 106 und § 109 SGG –, die jeweils die Rechtsauffassung der Kläger stützen. Ohne Hinweise des Einzelrichters über die Nichtbeachtung dieser Gutachten wird die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt. Obwohl die Kläger darauf hingewiesen werden, dass man diese Zustimmung im Hinblick auf das Gutachtenergebnis erteilt, werden abschlägige Entscheidungen getroffen. Ohne weitere Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass das Gericht den Ergebnissen der Gutachter nicht folgen könne, da sie im Gegensatz zu den Vorgutachten stünden und nicht ausreichend begründet seien.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-22 |
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