Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 iVm Nr. 1002 VV-RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Vorverfahren abgegolten wird.
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