Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) können die an einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis im weiteren Sinne Beteiligten eine Entscheidung darüber beantragen, ob sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV begründet haben. Neben dieses optionale Anfrageverfahren tritt nach Satz 2 der Vorschrift das obligatorische. Letzteres ist durch eine Verpflichtung der Einzugsstellen gekennzeichnet, in folgenden Fällen einer Arbeitgebermeldung stets eine Entscheidung im Sinne des Satzes 1 zu beantragen: (1) wenn die als Beschäftigter gemeldete Person Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist; (2) wenn die gemeldete Person geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Entscheidung über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, deren Bedeutung dem Leserkreis bekannt ist, trifft nach Satz 3 der Vorschrift die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Innerhalb der DRV Bund ist die „Bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen“ (Clearingstelle) zuständig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-24 |
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