Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses gilt entsprechend für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).
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