Am 3.12.2009 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Republik Brasilien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Da Brasilien der wichtigste Handelspartner Deutschlands in Südamerika ist, wurde es erforderlich, dass die Regierungen Regelungen über die Versicherungspflicht für entsandte Arbeitnehmer schaffen. Aber auch im Hinblick auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und den Export von Leistungen bringt das Abkommen Vorteile für den erfassten Personenkreis. Zum 1.5.2013 ist das Abkommen in Kraft getreten. Es ist in vielen Punkten entsprechend den Regelungen zur sozialen Sicherheit gestaltet, die auch innerhalb der EU/EWR-Staaten sowie in der Schweiz gelten (VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. (EG) 883/2004). Einige Besonderheiten gibt es dennoch zu beachten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-01 |
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