Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche des Rentenversicherungsträgers auf rückständige (Pflicht-) Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese vierjährige Verjährungsfrist wird nach § 198 S. 2 i.V.m. § 198 S. 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. Die Hemmung hat gem. § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist wird dann am Ende des Hemmungszeitraums angehängt, der Fristablauf selbst setzt sich also nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes fort.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-01 |
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