Wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 SGG); nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG). Für das Revisionsverfahren gilt § 171 SGG. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen die vorerwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen angesprochen werden, die bei Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich nicht immer hinreichend bekannt sind, und zudem soll aufgezeigt werden, ob und ggf. welche Handlungen auf Seiten des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten vorzunehmen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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